Grundbuch – Grundbuchblatt

Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um keine Rechts- oder Steuerberatung handelt. Alle Angaben ohne Gewähr.

Bitte beachten Sie auch, dass die genannten Inhalte nicht abschließend sind. Der Einfachheit halber werden jeweils Beispiele genannt.

Das Grundbuch

Wo steht eigentlich wer Eigentümer eines Grundstücks ist?

Im sogenannten Grundbuch.

Das Grundbuch mit seinen Grundbuchblättern wird in Baden-Württemberg bei den Amtsgerichten geführt.
Einsicht nehmen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse gelten machen kann. Beispielsweise wenn Sie Eigentümer der Immobilie sind.

Hinweis: Das Grundstück beschreibt neben dem Grund und Boden auch alle Gegenstände die fest mit diesem Grund und Boden verbunden sind. Somit auch die Immobilie die auf diesem Grund steht.


Die Grundbucharten

Im Grundbuch gibt es sogenannte Grundbuchblätter. Diese beschreiben das jeweilige Eigentum an beispielsweise einem spezifischen Grundstück oder an einer Wohnung.

Es gibt folgende Grundbucharten mit den jeweiligen Grundbuchblättern:

  • Grundstücksgrundbuch 
  • Wohnungsgrundbuch
  • Teileigentumsgrundbuch 
  • Erbbaurechtgrundbuch


Aufbau des Grundbuchblatts

Nach dem Deckblatt folgen in chronologischer Reihenfolge:

  • Bestandsverzeichnis – Dies enthält die wesentlichen Daten des Grundstücks (Flurbezeichnung, Nummer des Flurstücks, Adresse und Größe, weitere Besonderheiten). Bei Wohnungsgrundbüchern zusätzlich die Miteigentumsanteile und Sondernutzungsrechte.
  • Abteilung 1 enthält Angaben zu den Eigentümern.
  • Abteilung 2 enthält Angaben zu Rechten und Belastungen. Beispielsweise zu einem Wohn- oder Wegerecht.
  • Abteilung 3 enthält Angaben zu Grundpfandrechten. Beispielsweise Grundschulden und Hypotheken. 

Innerhalb der Abteilungen herrscht das Prioritätsprinzip. Daher spricht man hierbei von sogenannten Rangverhältnissen. Gibt es keine weiteren Regelungen entsprechen die Rangverhältnisse der chronologischen Reihenfolge der Eintragung. 
Ein einfaches Beispiel sind Grundschulden: Kommt es zur Zwangsvollstreckung werden die Gläubiger Rang für Rang bedient, beginnend mit dem Ranghöchsten. 

Hinweis: Grundsätzlich und vor allem bei Wohnungseigentum empfiehlt sich zusätzlich die Einsichtnahme der Grundakte. Die Grundakte existiert parallel zum Grundbuch und enthält beispielsweise die Teilungserklärung und liefert somit entscheidende Inhalte.  

Schauen Sie auch mein Video „Immobilienwissen kompakt: Das Grundbuch“ – siehe unten. 

Haben Sie weitere Fragen zu den einzelnen Inhalten können Sie sich gerne an mich wenden. Jederzeit. Unverbindlich und transparent.

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